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Pflanzenölkraftstoff: voll steuerpflichtig bei Nicht-Einhaltung der DIN-Norm

(6.2.07)  Pflanzenöl als Reinkraftstoff ist steuerbegünstigt. Voraussetzung hierfür ist nach Energiesteuergesetz (EnergieStG) und Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die Erfüllung der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006). Diese regelt unter anderem die technischen Eigenschaften von Pflanzenölkraftstoff, gilt jedoch nur für Rapsöl.

Voller Steuersatz, wenn DIN-Norm nicht erfüllt

Wird die DIN-Norm nicht eingehalten oder kommen nicht in der Norm erfasste Pflanzenöle zum Einsatz, entfällt die Steuerbegünstigung und es muss die volle Energiesteuer von 47,04 Cent pro Liter für den Pflanzenölkraftstoff entrichtet werden. Dies gilt ab 1.1.2007 auch für die ansonsten steuerbefreite landwirtschaftliche Nutzung von Pflanzenölkraftstoff.

BHKW und die Energiesteuer

Beim Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW), die zu den begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG zählen, genießen Pflanzenölkraftstoffe  bis 31.12.2009 auch dann eine Steuerbefreiung nach dem EnergieStG (§ 50, Abs. 1, Satz 1, Nr. 5), wenn die Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 nicht erfüllt sind.  Nähere Auskünfte zur Besteuerung von Pflanzenölkraftstoffen bei BHKW gibt ein Schreiben des Finanzministeriums vom 17.1.07 (pdf-Datei).

 

Weitere Informationen


Der Bundesverband Dezentraler Ölmühlen

 

- wurde 2005 gegründet

- vertritt die Interessen der dezentralen Ölmühlen:

  • Kleinstanlagen und größere Unternehmen
  • Erzeuger von Speiseölen, Kraftstoffen und Rapskuchen
  • konventionell und nach Öko-Richtlinien wirtschaftende Betriebe

- bezieht Position im Gespräch mit Politik,Wirtschaft und Partnerorganisationen

- engagiert sich für Markterschließung, Qualitätsmanagement und Fortbildung

Die 70 Mitglieder des BDOel verfügen derzeit zusammen über rund 500.000 Tonnen Verarbeitungskapazität.

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